Hinweise für Gärtner

Grill- und Feuerstätten
In der Kleingartenanlage sind keine offenen Feuer gestattet, geschlossene Feuerkörbe und Grills müssen einen sicheren Stand haben und dürfen nicht unbeaufsichtigt genutzt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Verbrennen von Grünschnitt, Laub, Hausmüll nicht gestattet ist. Ebenso darf die Rauchentwicklung die Gartennachbarn nicht stören. Alle Pächter und Mitglieder sind verpflichtet, sich eigenständig über die aktuell herrschenden Brandstufenwarnungen zu informieren.

Bezogen auf Gartenlauben gibt es ein Verbot von Öfen in den Lauben!

Wasser- und Stromzähler
Der Verein (in Form der Wasser- und Energiegemeinschaft) ist für die Verfügbarkeit von Wasser und Strom für Vereinszwecke und bis zum Garten der Pächter zuständig. Es werden daher Einlagen erhoben, die evtl. Reparaturen dienen. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der Pächter für die Anlage in seinem Garten inkl. der Strom- und Wasserzähler zuständig ist und bspw. für deren Sicherheit oder auch Eichfristen der Zähler zu sorgen hat. Auch ein FI Schalter innerhalb des Gartens liegt im Pflichtbereich des Pächters.
Infoblatt Eichfristen (PDF)

Wasserqualität
Der Verein garantiert keine Trinkwasserqualität des Wassers.

Trampolin und Badebecken
Ein Trampolin dient oft den Kindern zum Spaß, ist jedoch eher als Sportgerät zu werten. Sie unterliegen daher besonderen Regelungen, insbesondere bei der Verankerung. Der Pächter muss für die Verkehrssicherheit sorgen. Ebenso wie beim Badebecken muss vor dem Aufstellen auf Größe und Nähe zu den Nachbarn geachtet werden. Insbesondere ist vor dem Aufstellen von Badebecken und Trampolinen eine Zustimmung der Nachbarn und eine Genehmigung des Vorstands einzuholen. Diese Genehmigung kann den Mitgliedern bei Verstößen jederzeit entzogen werden. In Bezug auf Badebecken ist anzumerken, dass transportable Badebecken, sogenannte Planschbecken, keiner Erlaubnis bedürfen und dass der Einsatz von chemischen Zusätzen nicht gestattet ist. Beim Vorstand erhalten Mitglieder weitere Informationen hierzu.
Badebecken: Zusatz zum Pachtvertrag (PDF)

Gemeinschaftsstunden
Laut Mitgliederbeschluss muss jeder Pächter/Garten 6 Stunden jährlich Gemeinschaftsstunden leisten. Diese können an den Terminen geleistet werden, die Anfang jeden Jahres veröffentlicht werden. Nicht geleistete Stunden müssen von den Pächtern mit 25 €/Stunde vergütet werden. Auf Antrag können gemeinsam Aufgaben für individuelle Arbeiten zur Ableistung der Stunden vereinbart werden.

Eine Teilnahme an den Gemeinschaftsstunden ist nur mit vorheriger Anmeldung (mind. eine Woche vorher) per Brief, Email oder Website möglich.

Kleingärtnerische Nutzung
Die kleingärtnerische Nutzung unterliegt zu jeder Zeit den gesetzlichen Bestimmungen des Boden-, Pflanzen- und Umweltschutzes, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz.

Entsprechend dem Bundeskleingartengesetz wird die kleingärtnerische Nutzung erfüllt, wenn mindestens 1/3 der Pachtfläche für den Anbau von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Zu beachten ist dabei, dass der gesamte Kleingarten in einem „guten Kulturzustand“ zu halten ist. Siehe Kleingartenverordnung (PDF)

Bodenverbesserung und Einsatz chemischer Mittel
Beim Einsatz von Düngemitteln ist biologischen Düngemitteln wie Gründung oder Kompost den Vorzug zu geben. Auf den Einsatz von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln und Salzen ist zu verzichten. Siehe Kleingartenverordnung (PDF)

Gartenlaube
Die Grundfläche von Gartenlauben einschließlich überdachter Sitzfläche darf 24 m² nicht überschreiten. Ausnahmen sind lediglich unter Bestandsschutz stehende Lauben, die vor dem 03.10.1990 erbaut wurden. Diese sind jedoch grundsteuerpflichtig und der Pächter muss sich beim Finanzamt melden. Zudem dürfen Gartenlauben nicht derart gestaltet und eingerichtet sein, dass Sie sich zum dauerhaften Wohnen eignen.

Baugenehmigung
Möchte der Pächter an seiner Gartenlaube an- oder umbauen, so hat er einen formlosen Antrag zu stellen, in dem er das Bauvorhaben kurz beschreibt und die Maße des geplanten Objekts mitteilt (vorzugsweise anhand einer Skizze). Der Vorstand entscheidet, ob dem Antrag stattgegeben werden kann.

Die erforderliche Genehmigungspflicht gilt auch für: Geräteschuppen

Gewächshaus
Soll ein Gewächshaus errichtet werden, ist die Zustimmung des Vorstands einzuholen. Diese wird erteilt, wenn das Gewächshaus den Vorgaben der Rahmenkleingartenordnung entspricht. Siehe Kleingartenverordnung (PDF)

Feuchtbiotop/Teiche
Das Anlegen eines Teiches im Garten ist grundsätzlich gestattet, solange die Vorgaben der Rahmenkleingartenordnung eingehalten werden. Siehe Kleingartenverordnung (PDF)

Hecken
Hecken müssen so gepflanzt und in Form gehalten werden, dass sie Verkehrswege durch natürlichen Zuwachs nicht einschränken. Zudem gilt eine maximale Höhe für Hecken an Außengrenzen des Vereins von 2 m und an inneren Vereinsgrenzen, wie z.B. zu Haupt- und Nebenwegen und sonstigen Vereinsflächen von maximal 1,2 m.

Tiere
Das Halten und Züchten von Tieren ist in der Gartenanlage nicht gestattet. Hunde sind zudem außerhalb des Gartens an der Leine zu führen und bei mitgebrachten Katzen ist auf den Vogelschutz zu achten. Zudem gilt für alle in den Garten mitgebrachten Haustiere, dass diese beim Verlassen der Anlage nicht in der Gartenanlage zurückgelassen werden dürfen.

Kompostierung
Grundsätzlich sollte kein Gärtner auf die Vorzüge des Kompostierens verzichten. In der Regel dürfen hier auch von Krankheitserregern befallene Pflanzenteile beigefügt werden, da die meisten Erreger die im Kompost herrschenden Bedingungen nicht überstehen. Dennoch sollten bei bestimmten Krankheiten, die befallenen Pflanzenteile über den Hausmüll entsorgt werden. Dazu gehören:

  • Echter Mehltau
  • Feuerbrand
  • Fusarium Welke
  • Kohlhernie
  • Weißstängeligkeit
  • Wurzelgallenälchen
  • Verticillum Welke
  • Miniermotte
  • Minierfliegen
  • Möhrenfliegen
  • Zwiebelfliegen
  • Kohlfliegen

Diese Krankheiten erkennt man i.d.R. an unnatürlichen Wucherungen, faulenden Stellen und Verfärbungen.

Kraftfahrzeuge
Das Befahren der Gartenanlage mit motorisierten Fahrzeugen ist nur zum Be- und Entladen gestattet. Ein Abstellen der Fahrzeuge auf dem Vereinsgelände kann rechtliche Konsequenzen haben.

Anpflanzungen
Nicht nur bei jungen Gärtnern stellt sich immer wieder die Frage, welche Anpflanzungen im Gartenverein erlaubt sind und welche nicht. Informationen dazu finden sich in der Kleingartenordnung des Stadtverbands Leipzig der Kleingärtner e.V. unter Punkt 8.

Wir nennen im Folgenden einige Pflanzen, die aufgrund zu erwartender Wuchshöhe oder -breite, oder als typische Wirtspflanzen für Krankheitserreger einer kleingärtnerischen Nutzung nicht entsprechen.

Nadelbäume

  • Tannen
  • Zeder
  • Lärchen
  • Eiben
  • Fichten
  • Erle
  • Kiefern
  • Wacholder
  • Scheinzypressen
  • Mammutbäume
  • Affenschwanzbäume
  • Lebensbäume oder Thujen

Laubbäume

  • Eiche
  • Birke
  • Ahorn
  • Esche
  • Erle
  • Buche
  • Weide
  • Kastanie
  • Walnuss
  • Pappel
  • Ginkgo
  • Eberesche

Deck- und Blütensträucher

  • Goldregen, Wuchshöhe bis 7m
  • Hasel
  • Zierapfel
  • Hartriegel
  • Zierkirsche/-apfel auch als Säule, Wurzelausläufer sind nicht beherrschbar
  • Erbsenstrauch, Wuchshöhe bis 6m
  • Essigbaum, Wuchshöhe bis 8m

Wirtspflanzen mit Schaderreger

  • Felsenbirne
  • Scheinquitte für Feuerbrand – meldepflichtig
  • Haferschlehe
  • Bocksdorn für Scharka – Krankheit
  • Feuerdorn
  • Rot- und Weißdorn
  • Zwergmispel (Cotoneaster)
  • Wacholder aller Art für Birnengitterrost
  • Korkenzieherweide für Weidenbohrer
  • Mandelbäumchen für Spitzendürre (Monilla)
  • Weymouths-Kiefer für Johannisbeeren-, Säulen- und Blasenrost

Es besteht keine Garantie zur Vollständigkeit der Listen.
Download der Verbotsliste invasiver Pflanzen des Bundesamts für Naturschutz

Pächterwechsel
Will oder muss ein Pächter seinen Garten aufgeben, so ist zunächst der Pachtvertrag, sowie alle Mitgliedschaften entsprechend der Satzung zu kündigen. Danach muss über den Vereinsvorstand ein Termin mit einem Wertermittler vereinbart werden, da das Wertermittlungsprotokoll die Grundlage für die Weiterveräußerung des Gartens, sowie die Umsetzung des Bundeskleingartengesetzes durch den Vorstand ist. Je nachdem ob der Pächter den Garten bis zur Frist weiter nutzen möchte oder nicht, kann er ggf. vorfristig einen Nachfolger vorschlagen. Die Suche nach einem Nachfolger kann der Pächter selbst übernehmen, oder den Vorstand um Unterstützung bitten.

Ist ein Nachfolger gefunden, sollte dieser mit dem Vorstand Kontakt aufnehmen und einen Mitgliedsantrag stellen, bevor der (Ver-)Kauf des Gartens abgeschlossen wird. Denn nur, wenn der Vorstand dem potenziellen Pächter zustimmt und einen Vertrag mit ihm eingeht, kann dieser den Garten auch rechtskräftig betreten und nutzen. In Bezug auf den Kaufpreis müssen sich alter und potenzieller Pächter ohne Einmischung des Vereins einig werden. Der Vorstand weist jedoch die Altpächter auf § 9 (Punkt 8) des Pachtvertrags hin. Haben sich alter und potenzieller Pächter geeinigt und ist der Vorstand mit dem Nachfolger einverstanden, kann der Pachtvertrag geschlossen werden und der Altpächter tritt aus dem Pachtverhältnis aus.